Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.1978

Geschäftszahl

2401/76

Rechtssatz

Wird der Fußgängerverkehr konkret gehindert oder war eine derartige Hinderung zu besorgen, ist die Behörde berechtigt, die Entfernung eines solcherart abgestellten Fahrzeuges nach Paragraph 88, a Absatz 2, StVO zu veranlassen. (Hinweis auf E vom 1.7.1976, Zl. 1051/75 und vom 26.5.1977, Zl. 2191/76)