Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1977

Geschäftszahl

2377/76

Rechtssatz

Im aufsichtsbehördlichen Verfahren gem Paragraph 88, Absatz eins, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung haben nicht nur die betroffene Gemeinde, sondern auch jene Personen Parteistellung, deren Rechte durch das aufsichtsbehördliche Verfahren berührt werden.