Verwaltungsgerichtshof
31.03.1977
2377/76
Im aufsichtsbehördlichen Verfahren gem Paragraph 88, Absatz eins, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung haben nicht nur die betroffene Gemeinde, sondern auch jene Personen Parteistellung, deren Rechte durch das aufsichtsbehördliche Verfahren berührt werden.