Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1977

Geschäftszahl

2346/76

Rechtssatz

In dem gem Paragraph 138, WRG 1959 von Amts wegen oder über Verlangen des Betroffenen durchzuführenden Verfahren zur Herstellung des dem WRG 1959 entsprechenden Zustandes ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder zwingend vorgeschrieben noch ausdrücklich ausgeschlossen. In Anbetracht der Beteiligung mehrerer Parteien am Verfahren und des Umstandes, dass der Sachverhalt im durchgeführten Verfahren in entsprechenden Punkten ungeklärt ist, handelt die Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG als unvermeidlich erachtet.