Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.1977

Geschäftszahl

2335/76

Rechtssatz

Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde bei einer Quellnutzung richtet sich nach dem Höchstausmaß der beantragten oder bewilligten Wassermenge, wenn das Maß vom Konsenswerber nicht angegeben wurde.