Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.06.1977

Geschäftszahl

2261/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1968/09/17 0398/64 1

Stammrechtssatz

Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt.