Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.02.1977

Geschäftszahl

2246/76

Rechtssatz

Schon auf Grund der verfassungsgesetzlichen Anordnung des Artikel 119 a, Absatz 7, letzter Satz B-VG sind die Aufsichtsmittel unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben. Das Unterbleiben des Vergleichsversuches ist kein wesentlicher Verfahrensmangel und rechtfertigt nicht die Aufhebung des Bescheides der Gemeindebehörde durch die Aufsichtsbehörde.