Verwaltungsgerichtshof
17.02.1977
2219/76
GRS wie 1647/71 E 11. Oktober 1973 RS 2
Ausführungen zur Frage, daß durch eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO keine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten sei.