Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1979

Geschäftszahl

2188/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1038/74 E 20. Dezember 1974 VwSlg 8734 A/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Der Berücksichtigung von Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, KOVG und damit der Beurteilung dieses Kapitalvermögens als Ertragsquelle steht der Umstand nicht entgegen, dass das Kapitalvermögen aus der Veräußerung von Privatvermögen (hier: aus dem Verkauf eines Einfamilienhauses) stammt (Vermögensumschichtung; Hinweis E 9.9.1955, 358/53, VwSlg 3813 A/1955).