Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1977

Geschäftszahl

2142/76

Rechtssatz

Liegt - im vorliegenden Fall zufolge des am 28.4.1962 eingetretenen Todes - der Stichtag vor dem 1.1.1973, bewirkt die nach Artikel römisch sechs, Absatz 24, der 29.ASVG-Novelle gegebene Unabwendbarkeit des Paragraph 227, Ziffer eins und des Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, ASVG in der Fassung dieser Novelle, dass der Verstorbene keine Ersatzzeiten im Sinne der erwähnten Bestimmungen zurückgelegt hat. In dieser Hinsicht fehlt es damit an der sowohl im Paragraph 502, Absatz eins, als auch im Paragraph 502, Absatz 4, ASVG in der Fassung der 29.ASVG-Novelle geforderten Voraussetzung für die Gewährung der dort genannten Begünstigungen.