Verwaltungsgerichtshof
03.07.1979
2138/76
Beim Eigenheimbau und Reihenhausbau kommt den Grundkosten (Grundanteilskosten) größere Bedeutung wie bei Mehrwohnungshäusern im dicht verbauten städtischen Siedlungsgebiet zu, weil in den ersten beiden Fällen neben dem bloßen Wohnbedürfnis auch das Siedlungsbedürfnis in die rechtliche Beurteilung einzubeziehen ist.