Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.1979

Geschäftszahl

2138/76

Rechtssatz

Beim Eigenheimbau und Reihenhausbau kommt den Grundkosten (Grundanteilskosten) größere Bedeutung wie bei Mehrwohnungshäusern im dicht verbauten städtischen Siedlungsgebiet zu, weil in den ersten beiden Fällen neben dem bloßen Wohnbedürfnis auch das Siedlungsbedürfnis in die rechtliche Beurteilung einzubeziehen ist.