Verwaltungsgerichtshof
03.07.1979
2138/76
Die Eigenschaft einer Wohnstätte als Arbeiterwohnstätte geht nicht verloren, wenn die als Orientierungshilfe dienenden Ansätze in den Wohnbauförderungsrichtlinien um nicht mehr als ein Fünftel (20 vH) überschritten werden. Demnach kann eine Überschreitung (hier) von 18 vH noch hingenommen werden (Hinweis E 6.6.1979, 1738/77).