Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1978

Geschäftszahl

2135/76

Rechtssatz

Paragraph 198, Absatz 5, GewO 1973 bietet keine Deckung für einen bescheidmäßigen Ausspruch, dass eine Vorverlegung der Sperrstunde erst bei Unterbleiben von baulichen Schallschutzvorkehrungen in Wirksamkeit zu treten hat.

Beachte

Besprechung in:

ZAS 1973/20, S 148;

JBl 1972, S 585;