Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1977

Geschäftszahl

2125/76

Rechtssatz

Enthalten Vereinsstatuten die Bestimmung, daß im Falle der freiwilligen Auflösung des Vereins die Generalversammlung über die Verwendung des Vermögens des Vereins beschließt, so reicht der Hinweis des Abgabepflichtigen auf den gemeinnützigen statutenmäßigen Vereinszweck nicht hin, um eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung iSd Paragraph 39, Ziffer 5, BAO im Zusammenhalt mit Paragraph 41, Absatz 2, BAO darzutun, weshalb der begünstigte Steuersatz von 8 Prozent gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 12, UStG 1972 nicht angewendet werden kann (Hinweis auf Reeger Stoll Kommentar zur Bundesabgabenordnung Seite 200, ferner auf die E vom 11.10.1977, 97, 2047, 2048/77 und E 7.9.1972, 1077/72). *

E 13.12.1977, 2125/76 #1;