Verwaltungsgerichtshof
26.04.1977
2123/76
Hat die Aufsichtsbehörde in ihrem den Bescheid der Gemeindebehörde aufhebenden Bescheid zu einer bestehenden Frage nicht ausdrücklich Stellung genommen, dann ist in dieser Frage für die Partei des Verfahrens keine Bindungswirkung gegeben.