Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1977

Geschäftszahl

2095/76

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hatte bei der Ausnahmebestimmung des Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG offenbar Arbeiter und selbständig Erwerbstätige im Auge, die nur vorübergehend Angestelltentätigkeit ausübten.