Der Gesetzgeber hatte bei der Ausnahmebestimmung des § 224 Abs 1 Z 5 GSVG offenbar Arbeiter und selbständig Erwerbstätige im Auge, die nur vorübergehend Angestelltentätigkeit ausübten.Der Gesetzgeber hatte bei der Ausnahmebestimmung des Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG offenbar Arbeiter und selbständig Erwerbstätige im Auge, die nur vorübergehend Angestelltentätigkeit ausübten.