Verwaltungsgerichtshof
10.12.1976
2024/76
Dem Paragraph 22, Absatz 3, RGV 1955 ist nicht zu entnehmen, dass es sich um eine Fahrt ohne Unterbrechung handeln müsse. Eine Zwischenfahrtzeit ist daher in das Zeiterfordernis einzubeziehen. Für die Fahrt in den Zuteilungsort ist daher nicht jener Bahnhof des Massenbeförderungsmittels als maßgeblich anzusehen, der unmittelbar zur Erreichung des Zuteilungsortes dient, sondern der der Wohnung nächstgelegene für die Fahrt in den Zuteilungsort in Betracht kommende Bahnhof (Haltestelle).