Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.1977

Geschäftszahl

2017/76

Rechtssatz

Ein Kostenbegehren des Inhaltes, die bel Beh "in den Ersatz der Kosten zu verfällen, lässt zwar noch hinreichend deutlich die Geltendmachung des Schriftsatzaufwandes erkennen, wird aber bezüglich den Stempelgebühren und Barauslagen der im Paragraph 59, Absatz 2, VwGG 1965 vorgesehenen Antrags- und Begründungspflicht nicht mehr gerecht.

Beachte

Besprechung in:

DORAZIL: Kommentar zum Erschafts- und SchenkungssteuerG, 2.Aufl S 105; SCHEY-KLANG: Kommentar zum ABGB, 2.Aufl Erläuterungen zu Paragraph 314, ABGB, Paragraph 315, ABGB, S 83;;