Verwaltungsgerichtshof
10.05.1977
2017/76
Ehegatten, die in Scheidung leben, können sich auch unter auflösender Bedingung etwas zuwenden (schenken). Ob die Zuwendung unter auflösender oder aufschiebbarer Bedingung erfolgt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Eine auflösend bedingte Schenkung kommt noch bei aufrechter Ehe zustande und unterliegt daher der Steuerklasse 1 bzw nur der 1%igen Erhöhung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Litera a, ErbStG 1955.
Besprechung in:
DORAZIL: Kommentar zum Erschafts- und SchenkungssteuerG, 2.Aufl S 105; SCHEY-KLANG: Kommentar zum ABGB, 2.Aufl Erläuterungen zu Paragraph 314, ABGB, Paragraph 315, ABGB, S 83;;