Verwaltungsgerichtshof
10.05.1977
2017/76
GRS wie VwGH Erkenntnis 1967/01/12 0939/66 1
Die Schenkungssteuerpflicht entsteht im Falle der Schenkung einer Liegenschaft mit deren Übergabe und Übernahme in den Besitz des Geschenknehmers. Gesetzlich erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen sind Rechtsbedingungen. Die Erteilung dieser Genehmigungen oder Zustimmungen macht die Verträge RÜCKWIRKEND gültig. Es handelt sich hier um einen Schenkungsvertrag zwischen Brautleuten, wobei die pflegschaftsbehördliche und grundverkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich ist.
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E 12.1.1967, 0939/66 #1 VwSlg 3550 F/1967;
Besprechung in:
DORAZIL: Kommentar zum Erschafts- und SchenkungssteuerG, 2.Aufl S 105; SCHEY-KLANG: Kommentar zum ABGB, 2.Aufl Erläuterungen zu Paragraph 314, ABGB, Paragraph 315, ABGB, S 83;;