Verwaltungsgerichtshof
27.10.1977
2002/76
Die Pflicht zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 reicht nur so weit, als dies zur Feststellung von Sachverhaltselementen, insbesondere zur Sicherung von Spuren oder sonstiger konkreter Beweismittel erforderlich ist. Eine allgemeine Aussagepflicht - wie sie etwa hinsichtlich der Zeugen besteht - ist durch die Bestimmung der genannten Gesetzesstelle für den in Paragraph 4, Absatz eins, StVO erwähnten Personenkreis nicht umfasst und daher auch eine Weigerung, auf nur allgemeine Fragen (einige Tage nach dem Unfall) Antwort zu geben, durch die vorerwähnte Bestimmung nicht unter Strafsanktion gestellt.