Verwaltungsgerichtshof
21.10.1976
1812/76
GRS wie 1811/76 E 14. Oktober 1976 RS 1
Ein Beamter der VwGruppe B, der im Rahmen seiner Verwendung auch mündliche und fernmündliche Gespräche mit anderen Personen (hier: Universitätsprofessoren) zu führen hat, muß über die dabei erforderlichen Rechtskenntnisse kraft seiner Ausbildung, über die dabei einzuhaltenden Formen kraft seiner Vorbildung von vornherein verfügen. Erst in der praktischen Berufsarbeit gesammelte Erfahrung ist dazu nicht von nöten.