Verwaltungsgerichtshof
21.10.1976
1812/76
GRS wie 0863/74 E 12. September 1974 VwSlg 8660 A/1974 RS 1
Wo ein Beamter einen Dienst verrichtet, der mit dem Dienst nur irgendeines anderen Beamten auch nicht annähernd verglichen werden kann, kommt eine Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GG 1956 bei Zutreffen der dort normierten Voraussetzungen). Vor Ablehnung eines Antrages auf Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GG 1956 müssen aber die diesbezüglichen Tatsachen auf Grund eines Ermittlungsverfahrens festgestellt sein. Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, konkrete Tatsachen in Richtung auf die Vergleichbarkeit seiner Tätigkeit mit einer anderen, an eine bestimmte Dienstklasse gebundenen Beamtentätigkeit vorzubringen und Beweise hiefür zu nennen.