Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1976

Geschäftszahl

1811/76

Rechtssatz

Ein Beamter der VwGruppe B, der im Rahmen seiner Verwendung auch mündliche und fernmündliche Gespräche mit anderen Personen (hier: Universitätsprofessoren) zu führen hat, muß über die dabei erforderlichen Rechtskenntnisse kraft seiner Ausbildung, über die dabei einzuhaltenden Formen kraft seiner Vorbildung von vornherein verfügen. Erst in der praktischen Berufsarbeit gesammelte Erfahrung ist dazu nicht von nöten.