Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.1977

Geschäftszahl

1807/76

Rechtssatz

Eine Kritik ist nur dann "sachbeschränkt", wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck der entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001807.X02