Verwaltungsgerichtshof
17.02.1977
1709/76
Die Zahl der dem Beamten zugewiesenen Bediensteten ist ein Kriterium für die Bemessung der Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG 1956, weil höhere Verantwortung Ausfluss einer Leitungsaufgabe ist, weshalb erhebliche Unterschiede der Zahl des jeweils unterstellten Bediensteten zu berücksichtigen sind.