Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1977

Geschäftszahl

1709/76

Rechtssatz

Die Zahl der dem Beamten zugewiesenen Bediensteten ist ein Kriterium für die Bemessung der Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG 1956, weil höhere Verantwortung Ausfluss einer Leitungsaufgabe ist, weshalb erhebliche Unterschiede der Zahl des jeweils unterstellten Bediensteten zu berücksichtigen sind.