Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1977

Geschäftszahl

1709/76

Rechtssatz

Die Leitung der Gruppe eines Bundesministeriums durch einen Beamten der DKl römisch acht stellt nichts Außergewöhnliches dar (Hinweis E 28.10.1976, 910/75).