Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1977

Geschäftszahl

1662/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1361/56 E 29. Juni 1960 VwSlg 5330 A/1960 RS 1

Stammrechtssatz

Der Leistungsanspruch des Versicherten in der Pensionsversicherung entsteht erst bei Eintritt des Versicherungsfalles, weshalb die Anwartschaft als Leistungserwartung nicht zu den gem Paragraph 410, Ziffer 7, ASVG sich für den Versicherten aus diesem Gesetz ergebenden und auf sein Verlangen bescheidmäßig festzustellenden Rechten gezählt werden kann.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

1722/76