Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1976

Geschäftszahl

1387/76

Rechtssatz

Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Steuerpflichtigen ändert nichts daran, daß der Gemeinschuldner nach wie vor Steuerpflichtiger iSd Paragraph eins, Absatz eins, EStG 1972 bleibt. Die Einkommensteuervorauszahlungen sind dem Masseverwalter als anstelle des Gemeinschuldners zur Verwaltung und Verfügung über die Konkursmasse Berechtigten vorzuschreiben.