Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1976

Geschäftszahl

1345/76

Rechtssatz

Eine Bilanzänderung kann aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt sein; nur müssen diese in dem UNTERNEHMEN gelegen sein, das den Gegenstand der Bilanzierung bildet (Hinweis auf E 20.1.1961, 1551/60, VwSlg 2370 F/1961) und dürfen sich nicht auf das Interesse des Steuerpflichtigen an einer Verminderung sonst von ihm zu entrichtender Steuern beschränken. Trifft letzteres zu, liegt die Versagung der Zustimmung zu einer nur aus solchen Gründen beantragten Bilanzänderung im Sinne des der Abgabenbehörde eingeräumten Ermessens.