Verwaltungsgerichtshof
07.09.1979
1322/76
Ein Begünstigungswerber, der seinen Anspruch im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, ASVG nur aus einer aus den Gründen des Paragraph 500, ASVG bedingten Auswanderung ableitet, ist nicht verhalten, eine Bescheinigung gem Paragraph 506, Absatz 3, ASVG beizubringen.