Verwaltungsgerichtshof
17.01.1977
1317/76
Wurde Baubewilligung für ein Gebäude vom VfGH aufgehoben und ist das Bauansuchen danach wieder in oberster Verwaltungsinstanz anhängig, dann kann dieses Verfahren nicht abgesondert von zwei erstmalig in derselben Instanz anhängigen Verfahren über einen Planwechsel und über eine Ölfeuerungsanlage entschieden werden. Vielmehr steht in solchen Fällen ein einheitliches Bauansuchen in geänderter Form zur Entscheidung.