Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1977

Geschäftszahl

1317/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1301/67 E 9. Dezember 1968 VwSlg 7463 A/1968 RS 1

Stammrechtssatz

Die Regelung des Paragraph 113, Absatz 5, der Bauordnung für Wien, daß die Ausmündung gewöhnlicher Rauchfänge den Fenstersturz naheliegender Wohnräume tunlichst mindestens 3 m überragen soll, räumt dem Anrainer ein relatives Recht ein.