Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1976

Geschäftszahl

1270/76

Rechtssatz

Durch die Weglassung der Worte "Geschäfts-Firmenwert" aus dem Klammerausdruck des Paragraph 6, Ziffer 2, hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, daß es sich beim Geschäftswert oder Firmenwert wirtschaftlich gesehen auch um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handeln kann. Daraus kann nicht geschlossen werden, daß der Geschäftswert oder Firmenwert ab 1973 STETS ein abnutzbares Wirtschaftsgut darstellt. Die Klärung der Frage, ob er ein abnutzbares oder ein nichtabnutzbares Wirtschaftsgut darstellt, wurde den Tatsachenfeststellungen im Einzelfall überlassen. Ist der Geschäftswert oder Firmenwert ausschließlich im Standort des Betriebes begründet, stellt er kein abnutzbares Wirtschaftsgut dar.

Beachte

Besprechung in:

FJ 1977/2, 17;