Verwaltungsgerichtshof
17.01.1977
1201/76
GRS wie 0582/71 E 30. Juni 1972 VwSlg 8264 A/1972 RS 2
Eine Beschränkung des Bauwerbers hinsichtlich der örtlichen Aufeinanderfolge des im Paragraph 76, Absatz 3, dritter Satz der Bauordnung für Wien festgelegten, je nach Bauklasse 3, 5 und 6 m betragenden Seitenabstandes und des gem dem zweiten Satz der angeführten Gesetzesstelle zu bestimmenden, je nach Bauklasse 8 und 10 m messenden (vergrößerten) Seitenabstandes besteht nicht.