Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1977

Geschäftszahl

1201/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0582/71 E 30. Juni 1972 VwSlg 8264 A/1972 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Beschränkung des Bauwerbers hinsichtlich der örtlichen Aufeinanderfolge des im Paragraph 76, Absatz 3, dritter Satz der Bauordnung für Wien festgelegten, je nach Bauklasse 3, 5 und 6 m betragenden Seitenabstandes und des gem dem zweiten Satz der angeführten Gesetzesstelle zu bestimmenden, je nach Bauklasse 8 und 10 m messenden (vergrößerten) Seitenabstandes besteht nicht.