Verwaltungsgerichtshof
17.01.1977
1201/76
GRS wie 0582/71 E 30. Juni 1972 VwSlg 8264 A/1972 RS 1
Gem Paragraph 76, Absatz 3, der Bauordnung für Wien ist ein Gebäude nur in jenem Umfang um das gemäß dem zweiten Satz der angeführten Gesetzesstelle zu ermittelnde vergrößerte Maß des Seitenabstandes (um den vergrößerten Seitenabstand) von der Nachbargrenze abzurücken, in dem seine rechtwinkelige Projektion auf diese Grenze länger als 15 m ist.