Verwaltungsgerichtshof
14.06.1977
1190/76
Sind die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse des Vaters besser als die der Mutter oder sind die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse der Eltern gleich, dann richtet sich das Heiratsgut nach den Verhältnissen des Vaters als des Erstverpflichteten und nur er hat das Heiratsgut zu leisten. Sind die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse der Mutter besser als die des Vaters, entscheiden diese; der Vater leistet einen seinem Einkommen und Vermögen entsprechenden Teil des darnach bestimmten Heiratsgutes und die bessergestellte Mutter den Rest. Soweit der - nicht mittellose - Vater beizutragen hat, ist seine Pflicht eine primäre, da zur Leistung dieses "Beitrages" eine Pflicht der Mutter gar nicht entstanden ist vergleiche Ehrenzweig, System des österreichischen Privatrechtes, II/2, 245; Weiß in Klang, Kommentar zum ABGB2, römisch fünf, 729; E des VwGH vom 25.1.1977, 466/76).