Verwaltungsgerichtshof
01.10.1976
1188/76
Zum Tätigkeitsbereich eines Durchschnittsbeamten des allgemeinen Hilfsdienstes gehört nicht "hauptsächlich" der zu Fuß vorzunehmende Aktentransport von einem Stockwerk in das andere. Auch sind die Amtsgebäude in der Regel mit einem Aufzug ausgestattet. Es entspricht daher dem allgemeinem Erfahrungsgut, wenn die belangte Behörde bei ihrer rechtlichen Beurteilung von einem das Sitzen gelegentlich unterbrechenden Gehen und Tragen leichter Lasten ausgeht.