Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.1977

Geschäftszahl

1186/76

Rechtssatz

Eine "Nachholung des versäumten Bescheides" liegt nicht erst dann vor, wenn der Bescheid nach Einleitung des Vorverfahrens über die Säumnisbeschwerde erlassen wird, sondern schon dann, wenn die Behörde die vom Gesetz festgelegte Frist, innerhalb welcher der Entscheidungspflicht entsprochen werden muss, nicht eingehalten hat.