Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.1977

Geschäftszahl

1186/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0197/68 B 22. November 1968 VwSlg 3815 F/1968; RS 4

Stammrechtssatz

Wird nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung fristgerecht der Antrag auf Vorlage iSd Paragraph 276, Absatz eins, BAO gestellt, dann ist die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde gegen die Berufungsbehörde gegeben, wenn dem gestellten Vorlageantrag nicht ungesäumt entsprochen wird oder die Berufungsbehörde (Abgabenbehörde 02ter Instanz) mit ihrer Entscheidung säumig geworden ist (Hinweis B 13.1.1961, 1926/60, VwSlg 2364 F/1961).