Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.1976

Geschäftszahl

1180/76

Rechtssatz

Bei Geschwindigkeitsschätzungen ist die Länge der Beobachtungsstrecke wichtig; eine solche von 100 m reicht aus.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1976:1976001180.X04