Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1976

Geschäftszahl

1179/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0328/73 B 30. Oktober 1973 RS 1

(Hinweis: Kein neuerlicher Aufwandersatz bei Säumnisbeschwerde)

Stammrechtssatz

Anspruch des Bf auf Ersatz der Barauslagen die er zunächst dem VGH zu ersetzen hatte, durch den Rechtsträger der säumigen Behörde (hier: Stadtgemeinde für Gemeinderat).