Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.11.1976

Geschäftszahl

1152/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3036/52 E 2. Dezember 1953 RS 1

Stammrechtssatz

Das "ungestüme" Verhalten ist ein Tatbestandsmerkmal der strafbaren Handlung, wobei es Aufgabe der amtshandelnden Behörde ist, festzuhalten, durch welche Handlungen dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. Daher hat schon der Spruch die Tatsachen zu enthalten, die die Qualifikation als "ungestüm" rechtfertigen.