Verwaltungsgerichtshof
11.03.1977
1140/76
Wer einfuhrzollpflichtige Waren ins Zollgebiet durch einen Bediensteten einbringt, dem ist ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden eine vorschriftswidrige Verfügung trotz Zollhängigkeit zuzusprechen und es ist ihm gegenüber die Zollschuld kraft Gesetz entstanden.