Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1977

Geschäftszahl

1140/76

Rechtssatz

Wer einfuhrzollpflichtige Waren ins Zollgebiet durch einen Bediensteten einbringt, dem ist ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden eine vorschriftswidrige Verfügung trotz Zollhängigkeit zuzusprechen und es ist ihm gegenüber die Zollschuld kraft Gesetz entstanden.