Verwaltungsgerichtshof
23.05.1977
1097/76
Handelt es sich um ein gleichsam privates Gespräch zwischen dem Arzt des Krankenhauses und dem Bfr, so kann auch, wenn der Bfr dem Arzt gegenüber die Blutabnahme abgelehnt hätte, eine Bestrafung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, StVO nicht Platz greifen.