Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1978

Geschäftszahl

1013/76

Rechtssatz

Die Behörde kann eine Tatsache nur dann als erwiesen annehmen, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hinreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern.