Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1978

Geschäftszahl

1003/76

Rechtssatz

Im Fällen des Überganges der Entscheidungskompetenz gem Paragraph 73, AVG bildet das Verfahren der ersten Instanz und der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde eine rechtliche Einheit. Es sind daher, da letztere an der Stelle der säumigen Behörde tritt keine neuerlichen Erhebungen, keine neuerliche Verhandlung aber auch kein neuerliches Parteigehör notwendig.