Verwaltungsgerichtshof
14.11.1978
1003/76
Die Unwirksamkeit der Widmungsbewilligung wegen Nichterfüllung einer Straßengrundabtretungsverpflichtung gem Paragraph 18, Bauordnung f. Graz 1881 tritt unabhängig davon ein, ob die Abtretungsverpflichtung mit Recht oder zu Unrecht auferlegt wurde.