Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1978

Geschäftszahl

1003/76

Rechtssatz

Die Unwirksamkeit der Widmungsbewilligung wegen Nichterfüllung einer Straßengrundabtretungsverpflichtung gem Paragraph 18, Bauordnung f. Graz 1881 tritt unabhängig davon ein, ob die Abtretungsverpflichtung mit Recht oder zu Unrecht auferlegt wurde.