Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.1977

Geschäftszahl

0973/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1156/63 E 25. Februar 1964 RS 1

Stammrechtssatz

Amtssachverständige, welche im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG "zur Verfügung stehen" sind solche, welche nicht der entscheidenden Behörde angehören, sondern anderen Behörden insbesondere Oberbehörden angehören.