Verwaltungsgerichtshof
05.07.1977
0973/76
GRS wie 1156/63 E 25. Februar 1964 RS 1
Amtssachverständige, welche im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG "zur Verfügung stehen" sind solche, welche nicht der entscheidenden Behörde angehören, sondern anderen Behörden insbesondere Oberbehörden angehören.