Verwaltungsgerichtshof
05.07.1977
0973/76
GRS wie 0457/57 E 6. Juni 1957 VwSlg 4369 A/1957 RS 1
War die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht notwendig, dann hat die antragstellende Partei gemäß Paragraph 76, AVG für die Kosten des Gutachtens selbst dann nicht aufzukommen, wenn sie die Aufnahme des Sachverständigenbeweises beantragt hatte.