Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.1977

Geschäftszahl

0973/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0457/57 E 6. Juni 1957 VwSlg 4369 A/1957 RS 1

Stammrechtssatz

War die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht notwendig, dann hat die antragstellende Partei gemäß Paragraph 76, AVG für die Kosten des Gutachtens selbst dann nicht aufzukommen, wenn sie die Aufnahme des Sachverständigenbeweises beantragt hatte.