Verwaltungsgerichtshof
20.04.1977
0960/76
Nach Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 79, GewO 1973 hat der Nachbar Parteistellung. Der Umstand daß der angefochtene Bescheid diese Gesetzesstelle nicht als seine Rechtsgrundlage bezeichnet, ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ohne rechlichte Relevanz. Für das Zutreffen der zu prüfenden Prozeßvoraussetzung ist nicht die Rechtsvorschrift entscheidend, auf die sich die Behörde beruft, sondern jene, die nach ihrem normativen Gehalt rite die gesetzliche Grundlage für den angefochtenen Bescheid abgibt.
Siehe:
1560/73 E 26. November 1975 VwSlg 8933 A/1975